Abwendung von Fahrverboten

Zunächst muss die zugrundeliegende Messung immer bis ins Detail unter die Lupe genommen werden. Ergeben sich herbei Hinweise auf Messfehler, so wäre das Verfahren schon aus diesem Grunde einzustellen.

 

Fahrverbote dürfen nicht verhängt werden:

Fahrverbote dürfen beispielsweise dann nicht verhängt werden, wenn ein „Augenblicksversagen“ oder ein „Mitzieheffekt“ vorliegen. Über die genauen Voraussetzungen dieser Rechtsinstitute klären wir unsere Mandanten auf, soweit eine Verteidigung in diese Richtung stattfinden soll.

 

Umwandlung eines Fahrverbotes in eine erhöhte Buße:

Es besteht die Möglichkeit ein Fahrverbot unter bestimmten Umständen in ein erhöhtes Bußgeld umzuwandeln. Eine derartige Umwandlung von Fahrverboten ist jedoch kein Automatismus. Die Kriterien für das Umwandeln eines Fahrverbotes sind gesetzlich nirgendwo normiert. Die Regeln hierfür beruhen nur auf Urteilen der Oberlandesgerichte. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen für die Umwandlung nicht starr festgelegt sind. Sie sind vielmehr flexibel und werden von Gericht zu Gericht oder von Bußgeldstelle zu Bußgeldstelle unterschiedlich gehandhabt. Dabei können regional sehr unterschiedliche Ergebnisse herauskommen. Man sollte sich dabei bewusst sein, dass man hier durch unbedachte Äußerungen viel Schaden anrichten kann. Dies kann so weit führen, dass die Bußgeldstellen einer Umwandlung gar nicht mehr zustimmen können, obwohl sie es eigentlich wollten.

 

Verzögerung des Fahrverbotes:

Kommt ein Absehen vom Fahrverbot aus irgendwelchen Gründen nicht in Betracht und kann dem Bußgeldvorwurf wegen Form-, Verfahrens- oder Messfehlern auch sonst nicht wirksam entgegengetreten werden, so muss man dessen Folgen abmildern. Gerade wenn das Fahrverbot sofort (ohne 4 Monatsfrist) anzutreten ist, können sich erhebliche Nachteile ergeben. Die Verzögerung der Sache gelingt dann durch gezieltes prozesstaktisches Verhalten.