Anhörungsbogen

Ein Zeugenfragebogen wird nur bei klaren Zweifeln an der Identität des Fahrers versandt. In der Regel ist der Anhörungsbogen das erste Anschreiben, das der Betroffene in einem Bußgeldverfahren erhält. Die Bußgeldstelle geht dann grundsätzlich davon aus, dass der Angeschriebene der Fahrer des Wagens ist. In diesem Anhörungsbogen wird mitgeteilt, dass dem Empfänger vorgeworfenen wird, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort eine bestimmte Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Der Betroffene soll sich zu den Vorwürfen äußern. Es wird eine Frist von einer Woche gesetzt. Die Nichteinhaltung der gesetzten Frist von einer Woche ist jedoch ohne jede Konsequenz! Dabei muss man bedenken, dass der Anhörungsbogen nicht förmlich zugestellt, sondern einfach mit der Post versendet wurde. Die Behörde kann nicht einmal den Nachweis des Erhaltes führen und ist aus diesem Grunde auch gar nicht in der Lage irgendwelche Schritte bei Nichtreaktion einzuleiten. Das in diesem Zusammenhang regelmäßig erwähnte Bußgeld gemäß § 111 OWiG bezieht sich ausschließlich auf den Spezialfall, dass der Anhörungsbogen zurück gesendet wird und über den eigenen Namen / Anschrift getäuscht wird. Es gibt keine Pflicht auf einen Anhörungsbogen zu antworten. Dem Bürger soll durch die Antwortmöglichkeit vielmehr ein Recht eingeräumt werden. Es steht ihm frei von diesem Recht Gebrauch zu machen.

Bei einer Bearbeitung durch unsere Kanzlei genügt die Übersendung des Anhörungsbogens an uns. Alles Weitere übernehmen wir.