Das Bußgeldverfahren
Zeugenfragebogen
Das Bußgeldverfahren beginnt manchmal mit der Zusendung eines Zeugenfragebogens. In einem Zeugenfragebogen steht regelmäßig in etwa, dass mit dem betreffenden Wagen eine Ordnungswidrigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt begangen wurde und dass man als Halter des Wagens jetzt doch bitte den Fahrer zum damaligen Zeitpunkt benennen möge.
Ein Zeugenfragebogen wird nur dann verschickt, wenn die Bußgeldstelle keine Kenntnis von der Identität des Fahrers hat. Dies ist z.B. regelmäßig dann der Fall, wenn der Halter des Kraftfahrzeuges eine juristische Person ist (beispielsweise eine GmbH oder Mietwagenfirma).
Wieso hat die Bußgeldstelle jetzt so ein Interesse am Fahrer des Wagens? Es reicht doch wenn sie die Anschrift des Halters hat?! Nach deutschem Recht kann jedoch nur der Fahrer eines Kraftfahrzeuges wegen der begangenen Ordnungswidrigkeit belangt werden. Der Halter des Kraftfahrzeuges haftet grundsätzlich nicht für die durch den Fahrer begangenen Ordnungswidrigkeiten. Aus diesem Grund muss die Bußgeldstelle zunächst die Identität des Fahrers eindeutig ermitteln. Im Rahmen der Verjährungsvorschriften hat die Bußgeldstelle hierfür 3 Monate ab dem Datum der Tat Zeit.
Anhörungsbogen
Ein Zeugenfragebogen wird nur bei klaren Zweifeln an der Identität des Fahrers versandt. In der Regel ist der Anhörungsbogen das erste Anschreiben, das der Betroffene in einem Bußgeldverfahren erhält. Die Bußgeldstelle geht dann grundsätzlich davon aus, dass der Angeschriebene der Fahrer des Wagens ist. In diesem Anhörungsbogen wird mitgeteilt, dass dem Empfänger vorgeworfenen wird, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort eine bestimmte Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Der Betroffene soll sich zu den Vorwürfen äußern. Es wird eine Frist von einer Woche gesetzt. Die Nichteinhaltung der gesetzten Frist von einer Woche ist jedoch ohne jede Konsequenz! Dabei muss man bedenken, dass der Anhörungsbogen nicht förmlich zugestellt, sondern einfach mit der Post versendet wurde. Die Behörde kann nicht einmal den Nachweis des Erhaltes führen und ist aus diesem Grunde auch gar nicht in der Lage irgendwelche Schritte bei Nichtreaktion einzuleiten. Das in diesem Zusammenhang regelmäßig erwähnte Bußgeld gemäß § 111 OWiG bezieht sich ausschließlich auf den Spezialfall, dass der Anhörungsbogen zurück gesendet wird und über den eigenen Namen / Anschrift getäuscht wird. Es gibt keine Pflicht auf einen Anhörungsbogen zu antworten. Dem Bürger soll durch die Antwortmöglichkeit vielmehr ein Recht eingeräumt werden. Es steht ihm frei von diesem Recht Gebrauch zu machen.
Bei einer Bearbeitung durch unsere Kanzlei genügt die Übersendung des Anhörungsbogens an uns. Alles Weitere übernehmen wir.
Bußgeldbescheid
Der Bußgeldbescheid ergeht nach Abschluss der Ermittlungen. In der Regel ist dies der Fall, wenn auf den Anhörungsbogen nicht reagiert wird. Der Bußgeldbescheid wird förmlich zugestellt. Auf dem Zustellungsumschlag ist der Tag der Zustellung vermerkt. Dieses Datum ist für die Einhaltung der Einspruchsfrist von 14 Tagen relevant.
Im Bußgeldbescheid ist die Höhe der Buße, ein eventuelles Fahrverbot und meist auch die Anzahl der einzutragenden Punkte vermerkt. Die Punkteanzahl muss jedoch nicht zwingend aufgeführt sein, da sie streng formal genommen mit der Buße nichts zu tun hat. Trotzdem vermerken die allermeisten (aber nicht alle) Bußgeldstellen die Anzahl der einzutragenden Punkte auf dem Bußgeldbescheid.
Die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid beträgt 14 Tage. Der Einspruch sollte per Fax an die Bußgeldstelle gesendet werden. Die Versendung per e-Mail reicht nicht aus. Soweit kein Faxgerät vorhanden ist, sollte der Einspruch per Einschreiben an die Bußgeldstelle geschickt werden. Aber Achtung: Wenn der Ablauf der Frist kurz bevor steht, dann kommt es auf den Eingang des Schreibens bei der Behörde an. Ein Einschreiben benötigt mehr Zeit als ein normaler Brief. Ein Brief ist meist am nächsten Tag ausgeliefert. Bei einem Einschreiben dauert dies 2 bis 3 Tage. In so einem Fall sollte man also einen einfachen Brief versenden. Die Briefe werden bei der Behörde mit einem Eingangsstempel versehen und der Akte zugeordnet. Ein böswilliges Bestreiten des Einganges kommt nicht vor.
Bei einer Bearbeitung durch unsere Kanzlei genügt die Übersendung des Bußgeldbescheides an uns. Wir legen sofort in Ihrem Namen Einspruch ein. Alles Weitere teilen wir Ihnen alsdann mit.
Weiteres Verfahren
Nachdem der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt wurde muss dieser auch begründet werden. Dies tun wir im Rahmen einer umfassenden Ausführung zur Korrektheit der Messung. Dabei werden meist diverse Unterlagen bei der Bußgeldstelle angefordert. Es handelt sich meist um Unterlagen, die für die Beurteilung der Messung unerlässlich sind und zu deren Herausgabe (wenigstens in Kopie) die Bußgeldstelle verpflichtet ist.
Sollte die Bußgeldstelle das Verfahren nicht einstellen, so muss die Sache vor Gericht weiter verfolgt werden. Das Gericht entscheidet dann über die Korrektheit der Messung, bzw. die Korrektheit des Bußgeldvorwurfes insgesamt. Gegen eine Entscheidung des Gerichtes ist die Rechtsbeschwerde möglich. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde wird das Urteil auf Rechtsfehler hin überprüft.