Bußgeldbescheid

Der Bußgeldbescheid ergeht nach Abschluss der Ermittlungen. In der Regel ist dies der Fall, wenn auf den Anhörungsbogen nicht reagiert wird. Der Bußgeldbescheid wird förmlich zugestellt. Auf dem Zustellungsumschlag ist der Tag der Zustellung vermerkt. Dieses Datum ist für die Einhaltung der Einspruchsfrist von 14 Tagen relevant.

Im Bußgeldbescheid ist die Höhe der Buße, ein eventuelles Fahrverbot und meist auch die Anzahl der einzutragenden Punkte vermerkt. Die Punkteanzahl muss jedoch nicht zwingend aufgeführt sein, da sie streng formal genommen mit der Buße nichts zu tun hat. Trotzdem vermerken die allermeisten (aber nicht alle) Bußgeldstellen die Anzahl der einzutragenden Punkte auf dem Bußgeldbescheid.

Die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid beträgt 14 Tage. Der Einspruch sollte per Fax an die Bußgeldstelle gesendet werden. Die Versendung per e-Mail reicht nicht aus. Soweit kein Faxgerät vorhanden ist, sollte der Einspruch per Einschreiben an die Bußgeldstelle geschickt werden. Aber Achtung: Wenn der Ablauf der Frist kurz bevor steht, dann kommt es auf den Eingang des Schreibens bei der Behörde an. Ein Einschreiben benötigt mehr Zeit als ein normaler Brief. Ein Brief ist meist am nächsten Tag ausgeliefert. Bei einem Einschreiben dauert dies 2 bis 3 Tage. In so einem Fall sollte man also einen einfachen Brief versenden. Die Briefe werden bei der Behörde mit einem Eingangsstempel versehen und der Akte zugeordnet. Ein böswilliges Bestreiten des Einganges kommt nicht vor.

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Bei einer Bearbeitung durch unsere Kanzlei genügt die Übersendung des Bußgeldbescheides an uns. Wir legen sofort in Ihrem Namen Einspruch ein. Alles Weitere teilen wir Ihnen alsdann mit.